Gesetze / Raumordnungsgesetz

ROG

§ 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern

Stand: 29.07.2026

Bund6 Fassungen47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27#abs-1 (1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumordnungsverfahren, die nach § 15 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 27. September 2023 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27#abs-2 (2) § 11 ist auch auf Raumordnungspläne der Länder anzuwenden, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind. Weiter gehende landesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt. Auf Raumordnungspläne, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind, findet § 11 Absatz 2 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27#abs-3 (3) Am 28. September 2023 geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27#abs-4 (4) Für vor dem 29. Juli 2026 eingeleitete Raumverträglichkeitsprüfungen gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 nicht.

§ 26 § 28