§ 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 – OVG 2 A 2.16Zitiert von 18
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 – OVG 2 A 4.19Unwirksamkeit eines Teilregionalplans Windenergienutzung wegen Mängeln der Auslegungsbekanntmachung und fehlerhafter Tabuzonen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- OVG Schleswig, 14.10.2025 – 5 KN 62/21
- BVerwG, 07.12.2023 – 4 CN 6/22Alternativenprüfung bei der Änderung eines Regionalplans zur Ausweisung eines Standorts für ein GroßkraftwerkZitiert von 12
- BVerwG, 07.12.2023 – 4 CN 5/22
- BVerwG, 07.12.2023 – 4 CN 4/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.01.2026 – 4 BN 17.25Zitiert von 1
- BVerwG, 27.01.2026 – 4 BN 18.25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – OVG 7 A 25/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27#abs-1 (1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumordnungsverfahren, die nach § 15 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 27. September 2023 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27#abs-2 (2) § 11 ist auch auf Raumordnungspläne der Länder anzuwenden, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind. Weiter gehende landesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt. Auf Raumordnungspläne, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind, findet § 11 Absatz 2 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27#abs-3 (3) Am 28. September 2023 geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27#abs-4 (4) Für vor dem 29. Juli 2026 eingeleitete Raumverträglichkeitsprüfungen gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 nicht.